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Bestimmungen
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1. Versicherungsvermittler


Versicherungsvermittler sind Personen, die "unabhängig von ihrer Bezeichnung … im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen." (Art. 40 VAG).

Somit fallen alle Makler, die meisten Ortsvertreter (ohne die reinen Adressenlieferanten) und auch die Aussendienste der Gesellschaften, ja sogar Innendienstmitarbeiter mit eigenen Kunden darunter. Agenten, die für ein Versicherungsunternehmen handeln, und Makler (Broker), die vermutungsweise primär die Interessen von (potentiellen) Versicherungsnehmern vertreten, sind Versicherungsvermittler im Sinne des Gesetzes.


2. Gebundener - ungebundener Vermittler


Die Aufsichtsverordnung unterscheidet zwischen gebundenen und ungebundenen Vermittlern. Diese lassen sich folgendermassen auseinanderhalten:

  • Unter 'gebundener Vermittler' ist der Vermittler zu verstehen, der primär im Auftrag von Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge anbietet oder abschliesst.
  • Unter 'ungebundener Vermittler' ist der Vermittler zu verstehen, der primär im Interesse des Kunden Versicherungsverträge anbietet oder abschliesst. Die Aufsichtsverordnung listet präzisere Kriterien auf (Art. 183 AVO).


3. Register


Alle Vermittler, "die weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind", müssen sich in ein öffentliches Register eintragen lassen (Art. 43, Abs. 1 VAG), die anderen Vermittler dürfen sich eintragen lassen.

Die FINMA als Aufsichtbehörde führt dieses Register. Die Registrierung erfolgt auf dem Vermittlerportal.


4. Voraussetzungen für den Registereintrag


Für den Eintrag ins Register sind einige Voraussetzungen zu erfüllen (Art. 184 - 186 AVO):
  • Es ist eine ausreichende fachliche Qualifikation (erfolgreicher Abschluss einer Prüfung oder gleichwertiger Ausweis) nachzuweisen.
  • An persönlichen Voraussetzungen ist neben Handlungsfähigkeit vorausgesetzt, dass Versicherungsvermittler nicht im Strafregister eingetragen sind wegen Handlungen, die mit der Tätigkeit als Versicherungsvermittler nicht zu vereinbaren sind, und dass keine Schuldscheine gegen sie bestehen.  
  • Versicherungsvermittler müssen zur Deckung ihrer Haftpflicht aus der Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 2 Mio. Franken oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten vorlegen.


4.1 Berufliche Qualifikation für den Registereintrag


Eine der Voraussetzungen für den Eintrag ins Vermittlerregister ist der Ausweis "über ausreichende berufliche Qualifikationen“ (Art. 44, Abs. 1, Bst. a VAG). Die fachliche Qualifikation wird durch eine "Prüfung oder … einen gleichwertigen anderen Ausweis“ (Art. 184 Abs. 1 AVO) nachgewiesen.

Grundlage für die Umsetzung der Vermittlerqualifikation bildet Prüfungsreglement. Darauf basierend beauftragt die FINMA den VBV mit der Umsetzung und dem Vollzug der Vermittlerqualifikation. Der VBV schuf dazu die berufliche Qualifikation "Versicherungsvermittler VBV", welche zum Eintrag ins Register berechtigt.
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