Wer Versicherungsverträge anbietet oder abschliesst, gilt als Versicherungsvermittlerin oder Versicherungsvermittler. Diese Tätigkeit ist reguliert und wird von der FINMA beaufsichtigt. Zur Regulierung der Versicherungsvermittlung und zu den Pflichten bei der Versicherungsvermittlung informiert die FINMA auf ihrer Website.
Hier informieren wir über die konkreten Pflichten im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung. Diese Vorschriften bezwecken die professionelle Berufsausübung und den Schutz der Versicherten.
Überblick
Um was geht es?
Prüfungen zum Nachweis der Fähigkeiten und Kenntnisse
Alle Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen. Dies geschieht mit:
- Zulassungsprüfungen: Diese Prüfungen werden in verschiedenen Profilen und zwei Spezialfällen angeboten. Das Bestehen dieser Prüfungen ist eine Voraussetzung für die Tätigkeit in den jeweiligen Versicherungszweigen.
- Rezertifizierungsprüfungen: Zu diesen Onlinechecks werden alle Versicherungsvermittlerinnen und –vermittler im Zweijahresrhythmus aufgeboten. Sie überprüfen schwergewichtig die Aktualität der Fähigkeiten und Kenntnisse in Bezug auf Regulatorisches und Veränderungen im Markt.
Prüfungsvorbereitung
Zur Vorbereitung auf die Zulassungs- und Rezertifizierungsprüfungen werden Kurse von Unternehmen, privaten Bildungsanbietern, Einzelpersonen oder Vereinen durchgeführt. Der Besuch dieser Kurse ist freiwillig und unabhängig von den Prüfungen des VBV. Der VBV bietet interessierten Unternehmen, Bildungsanbietern und Einzelpersonen ein Hilfsmittel in Form eines digitalen Lernpfades inklusive Lerninhalte an.
Registrierung
- Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die ungebunden tätig sind, müssen sich zwingend in das öffentliche Register der FINMA eintragen lassen.
- Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die gebunden tätig sind, müssen sich zwingend in das Branchenregister eintragen lassen.
Beide Register dienen der Information der Kundinnen und Kunden sowie von Geschäftspartnern und erleichtern die Aufsicht und Kontrolle.
Ausgewählte rechtliche Grundlagen
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
4. Kapitel: Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlerArt. 40 DefinitionArt. 43 Aus- und Weiterbildung
Versicherungsaufsichtsverordnung (AVO)
7. Kapitel: VersicherungsvermittlungArt. 182a Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler4. Kapitel: Aus- und WeiterbildungArt. 190 MindeststandardsArt. 190a Einhaltung der Mindeststandards
FINMA Aufsichtsmitteilungen
Informationen an die Beaufsichtigten04/2023 vom 21.8.2023 «Aktionsplan für Versicherungsvermittlerinnen und –vermittler»05/2024 vom 17. Juli 2024 «Pflichten der Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler»
Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittler gemäss Art. 43 VAG
FINMA Selbstregulierungen → Selbstregulierung anderer BranchenorganisationenMindeststandards für die Aus- und WeiterbildungQualifikationsprofileÜbergangsregelungen im Anhang 2 der Mindeststandards auf Seite 21 und 22Präzisierung Qualifikationsprofil Punk 4.4.1 (freiwillige Kranken(pflege)-Zusatzversicherung nach VVG) Seite 18Anerkennung der Mindeststandards - Medienmitteilung der FINMA vom 23.8.2024Anerkennungsschreiben der FINMA zu den Mindeststandards vom 22.8.2024
Prüfungsordnung
Prüfungsordnung zu den Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung
Einsprachereglement
Einsprachereglement zu den Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung
Organisation der Mindeststandards
Als Branchenorganisation deren Mindeststandards von der FINMA anerkennt sind, muss der VBV deren Einhaltung kontrollieren. Die operativen Hauptaufgaben sind daher die Durchführung der Zulassungs- und Rezertifizierungsprüfungen, sowie die Führung des Branchenregisters.
Die FINMA hingegen überwacht im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler direkt und gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler indirekt.
Folgende Gremien des VBV sorgen für die Umsetzung und Weiterentwicklung der Mindeststandards:
1. Zusammensetzung Konferenz der mitwirkenden Branchenverbände
2. Vorstand VBV
3. Zusammensetzung Prüfungskommission Mindeststandards
Das Zusammenspiel der Gremien ist im Organisationsreglement beschrieben. Das Funktionendiagramm gibt einen Überblick.
Meine Situation
Neu im Markt
Ich bin angehende Versicherungsvermittlerin bzw. angehender Versicherungsvermittler
Für die Aufnahme einer Vermittlertätigkeit nach Art. 40 VAG sind zwei Schritte erforderlich:
- Absolvieren einer Zulassungsprüfung
- Registereintrag
1. Zulassungsprüfung
Angehende Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen eine Zulassungsprüfung absolvieren. Je nach absolvierten Prüfungen können folgende Titel geführt werden:
- Versicherungsvermittler/-in VBV, Profil Nicht-Leben
- Versicherungsvermittler/-in VBV, Profil Leben
- Versicherungsvermittler/-in VBV, Profil Krankenzusatzversicherung
- Versicherungsvermittler/-in VBV, Profil Allbranche (bei allen Prüfungsteilen)
Beispiel: Um beispielsweise die Zulassung im Profil Krankenzusatzversicherung zu erlangen, muss man die Prüfungsteile Generelle Fähigkeiten und Kenntnisse sowie Krankenzusatzversicherung erfolgreich absolvieren. Die Zulassung kann bei Bedarf auf die Themen Nicht-Leben und/oder Leben erweitert werden.
Wichtig: Unabhängig des angestrebten Profils muss als erster Schritt der Prüfungsteil «Generelle Fähigkeiten und Kenntnisse» absolviert werden. Dieser Prüfungsteil ist eine Zulassungsvoraussetzung für die anderen Prüfungsteile (Krankenzusatzversicherung, Leben, Nicht-Leben). Er kann für sich allein zu keinen Zulassungen führen. Er verliert seine Gültigkeit, wenn nicht innerhalb von 24 Monaten ein zusätzlicher Prüfungsteil bestanden wird.
Wiederholung Prüfungsteil(e): Im Bedarfsfall kann ein oder mehrere Prüfungsteil(e) wiederholt werden. Die entsprechenden Prüfungsgebühren fallen dabei jeweils erneut an.
Merkblatt Einführung neue Prüfungsteile
2. Registereintrag
Nach bestandener Zulassungsprüfung erfolgt der Registereintrag:
- Ungebundene Versicherungsvermittler/-innen im Register der FINMA
- Gebundene Versicherungsvermittler/-innen im Branchenregister
Spezialfall Automobilgewerbe
Ich bin im Automobilgewerbe tätig
Für die Vermittlung mit spezifischem Produkteauftrag im Automobilgewerbe (Motorfahrzeugversicherungen) sind drei Schritte erforderlich:
- Absolvieren einer Zulassungsprüfung
- Registereintrag
- Absolvieren der Rezertifizierungsprüfung (ab 2027 alle zwei Jahre)
1. Zulassungsprüfung
Für die Vermittlung mit spezifischem Produkteauftrag im Automobilgewerbe (Motorfahrzeugversicherungen) ist das Absolvieren einer Zulassungsprüfung erforderlich.
Informationen zu dieser Prüfung finden Sie hier.
2. Registereintrag
Nach bestandener Zulassungsprüfung erfolgt der Registereintrag:
- ungebundene Versicherungsvermittler/-innen im Register der FINMA
- gebundene Versicherungsvermittler/-innen im Branchenregister
3. Rezertifizierungsprüfung
Zugelassene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler werden ab 2027 alle zwei Jahre vom VBV zu einer Rezertifizierungsprüfung aufgeboten. Damit belegen sie, dass ihre Fähigkeiten und Kenntnisse den aktuellen Anforderungen an ihre Tätigkeit entsprechen. Auf dieser Grundlage wird ihre Zulassung rezertifiziert.
Weiterführende Informationen zum Spezialfall «Automobilgewerbe »
Spezialfall Ernteausfall und Tierseuchen
Ich bin im Bereich Ernteausfall und Tierseuchen tätig
Für die Vermittlung mit spezifischem Produkteauftrag im Bereich Ertneausfall und Tierseuchen sind drei Schritte erforderlich:
- Absolvieren einer Zulassungsprüfung
- Registereintrag
- Absolvieren der Rezertifizierungsprüfung (ab 2027 alle zwei Jahre)
1. Zulassungsprüfung
Für die Vermittlung mit spezifischem Produkteauftrag im Bereich Ertneausfall und Tierseuchen ist das Absolvieren einer Zulassungsprüfung erforderlich.
2. Registereintrag
Nach bestandener Zulassungsprüfung erfolgt der Registereintrag:
- Ungebundene Versicherungsvermittler/-innen im Register der FINMA
- Gebundene Versicherungsvermittler/-innen im Branchenregister
3. Rezertifizierungsprüfung
Zugelassene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler werden ab 2027 alle zwei Jahre vom VBV zu einer Rezertifizierungsprüfung aufgeboten. Damit belegen sie, dass ihre Fähigkeiten und Kenntnisse den aktuellen Anforderungen an ihre Tätigkeit entsprechen. Auf dieser Grundlage wird ihre Zulassung rezertifiziert.
Zulassungs- und Rezertifizierungsprüfungen
Neue Zulassungsprüfungen Versicherungsvermittler/-in VBV
Neues Prüfungsmodell mit den Profilen Allbranche, Nicht-Leben, Leben und Krankenzusatzversicherung
Die neue Zulassungsprüfung für Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler umfasst neu 4 Prüfungsteile. Auf unserer Lern- und Prüfungsplattform myVBV finden sich unter dem Pfadabschnitt «Prüfungsvorbereitung» konkrete Informationen zur Prüfung sowie auch eine Nullserie (Musterprüfung). Diese Informationen sind kostenlos. Sie erfordern jedoch eine Registrierung.
Generelle Fähigkeiten und Kenntnisse
- Prüfungsform: Schriftliche Prüfung; online, mit Proctoring
- Prüfungsmethoden: Wissens- und Verständnisfragen
- Dauer: 30 Minuten
- Hilfsmittel: keine
Wichtig: Dieser Prüfungsteil ist eine Zulassungsvoraussetzung für die anderen Prüfungsteile. Er kann für sich allein zu keinen Zulassungen führen. Er verliert seine Gültigkeit, wenn nicht innerhalb von 24 Monaten ein zusätzlicher Prüfungsteil bestanden wird.
Nicht-Leben
-
Prüfungsform: Schriftliche Prüfung; online, mit Proctoring
-
Prüfungsmethoden: Geleitete Fallarbeit; Wissens-/Verständnisfragen
-
Dauer: 60 Minuten
-
Hilfsmittel: keine
Krankenzusatzversicherung
- Prüfungsform: Schriftliche Prüfung; online, mit Proctoring
- Prüfungsmethoden: Geleitete Fallarbeit; Wissens-/Verständnisfragen
- Dauer: 30 Minuten
-
Hilfsmittel: keine
Leben
-
Prüfungsform: Mündliche Prüfung, Präsenz
-
Prüfungsmethoden: Fachgespräch mit Experten
-
Dauer: 30 Minuten
-
Hilfsmittel: Für die Vorbereitung können alle Hilfsmittel eingesetzt werden. Für die Prüfung dürfen einzig die vorbereiteten und eingereichten Unterlagen genutzt werden (physisch und/oder digital).
Merkblatt zum Prüfungsteil Leben
Beispiel
Um beispielsweise die Zulassung im Profil Krankenzusatzversicherung zu erlangen, muss man die Prüfungsteile Generelle Fähigkeiten & Kenntnisse sowie Krankenzusatzversicherung erfolgreich absolvieren. Die Zulassung kann bei Bedarf auf die Themen Nicht-Leben und/oder Leben erweitert werden.
Titel
Je nach absolvierten Prüfungen können folgende Titel geführt werden:
- Versicherungsvermittler/-in VBV, Profil Nicht-Leben
- Versicherungsvermittler/-in VBV, Profil Leben
- Versicherungsvermittler/-in VBV, Profil Krankenzusatzversicherung
- Versicherungsvermittler/-in VBV, Profil Allbranche (bei allen Prüfungsteilen)
Detaillierte Angaben zu den Prüfungsteilen und zu den Inhalten sind in der Prüfungsordnung festgehalten.
Neue Zulassungsprüfung für die Vermittlung mit spezifischem Produkteauftrag
Zulassungsprüfungen für das Automobilgewerbe oder für den Bereich Ernteausfall und Tierseuchen
Die Prüfungen beziehen sich auf die Produktsparten nach Art. 13, die Prüfungsteile und Prüfungsanforderungen richten sich nach Art. 15 der Mindeststandards. Die Prüfungen gestalten sich wie folgt:
- Prüfungsform: Schriftliche Prüfung; online, mit Proctoring
- Prüfungsmethoden: Wissens- und Verständnisfragen
- Dauer: 30 Minuten
- Hilfsmittel: keine
Detaillierte Angaben sind in der Prüfungsordnung unter Punkt 6 zu finden.
Gleichwertige Prüfungen
Artikel 23 der Mindeststandards regelt die Anerkennung gleichwertiger Prüfungen und anderer Ausweise.
Als gleichwertige Prüfung anderer Ausweise wurden von der Prüfungskommission anerkannt (Stand: 8.12.2025):
- Kaufmann/-frau EFZ Privatversicherung (ab Lehrbeginn 2023) ist gleichwertig der Zulassungsprüfung Versicherungsvermittler/-in VBV, Profil «Allbranche» nach Art. 23 der MIndeststandards (Entscheid vom 13.2.2025).
- Kaufmann/-frau EFZ Kranken- und Sozialversicherungen (ab Lehrbeginn 2023) ist gleichwertig der Zulassungsprüfung Versicherungsvermittler/-in VBV, Profil «Krankenzusatzversicherung» und Profil «Nicht-Leben» nach Art. 23 der Mindeststandards (Entscheid vom 21.5.2025).
Hinweis: die Gleichwertigkeit bezieht sich explizit auf die Bildungsverordnung vom 16.8.2021, also ab Lehrbeginn 2023 und die ersten Abschlüsse 2026. Frühere Abschlüsse gelten nicht als gleichwertig.
- Finanzplaner/-in mit eidg. Fachausweis (Prüfungsordnung vom 9.10.2008; revidiert 22.6.2017) ist gleichwertig der Zulassungsprüfung Versicherungsvermittler/-in VBV, Profil «Nicht-Leben» und «Leben» nach Art. 23 der MIndeststandards (Entscheid vom 3.9.2025).
- Fachperson Krankenversicherung mit eidgenössischem Fachausweis (Prüfungsordnung vom 9.7.2024) ist gleichwertig der Zulassungsprüfung Versicherungsvermittler/-in VBV, Profil «Krankenzusatzversicherung» nach Art. 23 der MIndeststandards (Entscheid vom 8.12.2025).
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Neu können nur Berufsbildungsabschlüsse im engeren Sinne anerkannt werden:
- Berufliche Grundbildung: eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ)
- Höhere Berufsbildung: eidgenössische Berufsprüfung (BP) mit eidg. Fachausweis, eidgenössische höhere Fachprüfung (HFP) mit eidg. Diplom, eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge der höheren Fachschulen mit Diplom HF
- Ausländische Bildungsabschlüsse sowie reine Verbandszertifikate können nicht als gleichwertig anerkannt werden. Die Zulassung über diese Abschlüsse bleibt möglich, falls die VBV-Zulassungsprüfungen in die Verbandsabschlüsse integriert werden.
Die Prüfungskommission bearbeitet fortlaufend Anträge von Trägerorganisationen. Anerkannte, gleichwertige Prüfungen werden hier fortlaufend aufgeführt. Diese berechtigen ab 2026 für den prüfungsfreien Eintrag in das FINMA-Register oder in das Branchenregister.
UK-Broker/Berne Financial Service Agreement (BFSA)
Art. 24 of the «Mindeststandards» regulates the handling of foreign certificates, in particular in the event of a deviating provision in an international treaty.
Principle: UK brokers covered by the Berne Financial Service Agreement (industry brokers as defined by the agreement) can demonstrate their skills and knowledge in Switzerland through examinations and certificates that comply with UK regulations. This means that anyone who is permitted to carry out certain activities in the UK in accordance with UK regulations should also be able to carry out these activities in Switzerland.
The following qualifications are recognised as proof of the necessary skills and knowledge for an activity in accordance with the BFSA:
- UK – Dip CII
- UK – Advanced Diploma in Insurance (former «Associateship»)
- UK – Chartered Insurance Broker
- UK – Associated Chartered Insurance Institute (ACII)
- UK – Fellowship of the CII (FCII)
- UK – Chartered Insurer
- UK – Chartered Insurance Practitioner
- UK – Diploma in insurance
Due to the provisions of the state treaty, recertification examinations are not required if the persons still meet the qualification requirements of the UK.
Erlass von Prüfungsteilen («Teiläquivalenzen»)
Im neuen Prüfungsmodell gibt es aufgrund von Berufserfahrung oder vorhandener Bildungsabschlüsse (beruflicher Qualifikation) keinen Erlass von Prüfungsteilen mehr.
Ab dem 1. Januar 2026 gelten hinsichtlich gleichwertiger Prüfungen ausschliesslich die Bestimmungen in den Mindeststandards. Artikel 23 regelt die Anerkennung gleichwertiger Prüfung und anderer Ausweise.
Die Auflistung der gleichwertigen Abschlüsse und Prüfungen ist unter dem Kapitel «Zulassungs- und Rezertifizierungsprüfungen», Menüpunkt «Gleichwertige Prüfungen» zu finden.
Rezertifizierungsprüfungen
Mit einer Rezertifizierungsprüfung belegen zugelassene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, dass ihre Fähigkeiten und Kenntnisse den aktuellen Anforderungen an ihre Tätigkeit entsprechen. Auf dieser Grundlage wird ihre Zulassung rezertifiziert.
Rezertifizierungsprüfung für Versicherungsvermittler/-in VBV in den Profilen Allbranche, Nicht-Leben, Leben und Krankenzusatzversicherung
Ausgestaltung der Prüfungen:
- Prüfungsform: Schriftliche Prüfung; online, mit Proctoring
- Prüfungsmethoden: Wissens- und Verständnisfragen
- Dauer: 30 Minuten
- Hilfsmittel: keine
Rezertifizierungsprüfung für die Vermittlung mit spezifischem Produkteauftrag im Automobilgewerbe oder im Bereich Ernteausfall und Tierseuchen
Ausgestaltung der Prüfungen:
- Prüfungsform: Schriftliche Prüfung; online, mit Proctoring
- Prüfungsmethoden: Wissens- und Verständnisfragen
- Dauer: 30 Minuten
- Hilfsmittel: keine
Detaillierte Angaben sind in der Prüfungsordnung, unter Punkt 7 zu finden.
Prüfungen: Vorbereitung, Anmeldung, Resultate
Wie auf die Prüfungen vorbereiten
Die Prüfungsvorbereitung kann durch die Unternehmen, freie Bildungsanbieter oder durch die Einzelperson selbst erfolgen. Die Lern- und Prüfungsinhalte sind in den jeweiligen Qualifikationsprofil ersichtlich.
Wie sich zu den Prüfungen anmelden
Mit dem neuen Prüfungsmodell finden die schriftlichen Prüfungen (Generelle Fähigkeiten und Kenntnisse, Krankenzusatzversicherung, Nicht-Leben) online, laufend sowie zeit- und ortunabhängig mit Proctoring statt.
Die mündlichen Leben-Prüfungen finden mehrmals pro Monat an mehreren Tagen zentral im Prüfungszentrum in Bern statt.
Die Prüfungsteile können auf myVBV gebucht und absolviert werden.
Für die Buchung und Bezahlung der einzelnen Prüfungsteils stehen verschiedene elektronische Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Weitere Informationen finden sich in den FAQ.
Wann werden die Prüfungsresultate kommuniziert
7 Tage nach Einreichen der Prüfung wird das Prüfungsresultat kommuniziert. Dazu wird automatisch eine E-Mail versendet mit der Aufforderung, das Prüfungsresultat im persönlichen myVBV Account abzurufen. Das Resultat ist unter dem Menüpunkt «KompetenzNavi» zu finden.
Nebst dem Prädikat «Prüfung bestanden/nicht bestanden» sind auch die erreichten Prozentpunkte ersichtlich. Für das Bestehen der Prüfung sind 60 % erforderlich.
Wo können die Zulassungszertifikate heruntergeladen werden
Im persönlichen myVBV Account kann das Zertifikat als PDF (für die Profile Krankenzusatzversicherung, Leben, Nicht-Leben, Allbranche (beim Absolvieren aller Prüfungsteile)) resp. die Prüfungsbestätigung (für die Spezialfälle Automobilgewerbe und Ernteausfall- und Tierseuchenversicherung) heruntergeladen werden.
Zu finden unter: Hauptmenü «KompetenzNavi», Navigationsleiste «Zulassungsprofile»
Wichtig: Für den Prüfungsteil «Generelle Fähigkeiten und Kenntnisse» wird kein Zertifikat ausgestellt. Dieser Prüfungsteil ist eine Zulassungsvoraussetzung für die anderen Prüfungsteile (Krankenzusatzversicherung, Leben, Nicht-Leben).
Digitaler Lernpfad des VBV als Hilfsmittel zur Prüfungsvorbereitung
Der VBV bietet interessierten Unternehmen, Bildungsanbietern und Einzelpersonen ein Hilfsmittel in Form eines digitalen Lernpfades. Dieses Hilfsmittel ist zusammen mit Praktikerinnen und Praktikern der Branche erarbeitet worden.
Der Lernpfad ist unter myVBV verfügbar.
Mit dem Kauf einer Lizenz erhält man uneingeschränkten Zugriff auf den Lernpfad und alle Lerninhalte. Ein separater Kauf der vier Fachbüchern, WBT und/oder Testprüfungen entfällt.
Der Lernpfad steht in den Sprachen Deutsch, Französisch und Italienisch zur Verfügung und kann als Vorbereitung auf die Zulassungs- wie auch auf die Rezertifizierungsprüfung genutzt werden.
Kosten:
Der Preis für eine Lizenz beträgt einmalig CHF 320.- pro Person (exkl. MwSt.). Für jeden Nutzer muss eine separate Lizenz erworben werden. Der Zugang bleibt so lange gültig, wie die Person im Register als aktiv geführt wird. Mit der Bestätigung der Zahlung erklären Sie sich ausdrücklich mit dem Kauf einverstanden. Eine Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.
Ablösung Printlehrmittel durch digitale Mediathek
Mit dem Auslaufen der letzten Prüfungen für Versicherungsvermittler/-innen VBV gemäss Reglement 2012 im Juli 2025 vollzieht der VBV diesen Sommer bei den Lernmedien den Leitmediumswechsel von Print zu Digital.
Ab diesem Zeitpunkt werden keine gedruckten Bücher mehr der Serie intermediary@insurance verfügbar sein.
Angebote von Drittanbietern
Es gibt verschiedene Bildungsanbieter, die Prüfungsvorbereitungen anbieten. Wir empfehlen Ihnen nach dem Begriff «Versicherungsvermittler/-in VBV» in eine Internet-Suchmaschine einzugeben.
Hinweis: Es gibt keine Zusammenarbeit mit Bildungsanbietern oder Qualitätskontrollen durch den VBV.
Nullserien (Musterprüfung)
Für jede Prüfung bzw. jeden Prüfungsteil wird eine Nullserie (Musterprüfung) zur Verfügung gestellt. Diese kann kostenlos auf unserer digitalen Lern- und Prüfungsplattform myVBV abgerufen werden. Sie erfordert jedoch eine Registrierung.
Anleitung zum Download der Nullserie (Musterprüfung)
Register
Branchenregister für gebundene Versicherungsvermittler/-innen
Nach bestandener Zulassungsprüfung erfolgt der Registereintrag für gebundene Versicherungsvermittler/-innen im neuen Branchenregister des VBV.
Im Branchenregstister sind im Wesentlichen alle gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und –vermittler aufgeführt, welche über die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Tätigkeit im entsprechenden Profil verfügen.
Das Branchenregister macht – im Gegensatz zum FINMA-Register - keine Aussagen über die Erfüllung von weiteren persönlichen Voraussetzungen in der Versicherungsvermittlungstätigkeit.
Hier können Sie nach Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler im Branchenregister suchen:
FINMA Register für ungebundene Versicherungsvermittler/-innen
Ungebundene Versicherungsvermittler/-innen dürfen die Vermittlertätigkeit erst nach erfolgter Registrierung im Register der FINMA aufnehmen.
Die Registrierung muss durch die Versicherungsvermittlerin bzw. den Versicherungsvermittler direkt bei der FINMA erfolgen.
Kosten
Gebührenordnung
Der VBV-Vorstand hat die Gebühren wie folgt festgelegt:
Zulassung
Prüfungsgebühr Profile Allbranche, Nicht-Leben, Leben, Krankenzusatzversicherung
| Prüfungsteil Generelle Fähigkeiten und Kenntnisse | CHF 400.-* |
| Prüfungsteil Krankenzusatzversicherung | CHF 100.-* |
| Prüfungsteil Nicht-Leben | CHF 100.-* |
| Prüfungsteil Leben | CHF 200.-* |
| Prüfungsgebühr Vermittlung spezifischer Produkteauftrag | CHF 100.-* |
Wichtig: Der Prüfungsteil «Generelle Fähigkeiten und Kenntnisse» ist eine Zulassungsvoraussetzung für die anderen Prüfungsteile. Er kann für sich allein zu keinen Zulassungen führen. Er verliert seine Gültigkeit, wenn nicht innerhalb von 24 Monaten ein zusätzlicher Prüfungsteil bestanden wird.
Wiederholung Prüfungsteil(e): Im Bedarfsfall kann ein oder mehrere Prüfungsteil(e) wiederholt werden. Die entsprechenden Prüfungsgebühren fallen dabei jeweils erneut an.
Rezertifizierung
| Jährliche Gebühr für die Rezertifizierungsprüfung inkl. | CHF 100.-* |
* Diese Gebühren unterliegen nicht der MwSt.
Digitaler Lernpfad
| Lizenzkosten (einmalig pro Person; gültig so lange registriert) | CHF 320.-** |
** exklusive Mehrwertsteuer. Diese Gebühr unterliegt der MwSt.
Der Lernpfad kann unter myVBV erworben werden. Für jeden Nutzer muss eine separate Lizenz gebucht werden. Mit der Bestätigung der Zahlung erklären Sie sich ausdrücklich mit dem Kauf einverstanden. Eine Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.
Für die Buchung und Bezahlung des digitalen Lernpfads oder eines Prüfungsteils stehen verschiedene elektronische Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Weitere Informationen finden sich in den FAQ.
Häufige Fragen
Vermittlerdefinition
Wer fällt unter die gesetzliche Definition der Versicherungsvermittlerin bzw. des Versicherungsvermittlers? Die Frage ist für die Praxis relevant:
- Davon hängen die künftigen gesetzlichen Aus- und Weiterbildungsverpflichtungen ab
- Die strikte Unterscheidung zwischen gebundener und ungebundener Vermittlung führt zu einem anderen Aufsichtsregime. Man kann nicht mehr gleichzeitig als gebunden oder ungebunden tätig sein.
- Die Definitionen machen keinen Unterschied etwa zwischen Aussen- oder Innendienst.
1. Der Wortlaut des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
(Änderung vom 18. März 2022)
Art. 40 VAG Definition
1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.
2 Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern und handeln in deren Interesse.
3 Alle übrigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten als gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
2. Der Wortlaut der Aufsichtsverordnung (AVO)
(Änderung vom 2. Juni 2023)
Art. 182a Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
(Art. 40 VAG)
1 Als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 40 Absatz 1 VAG gelten insbesondere auch Personen, die:
a. Versicherungsnehmerinnen oder -nehmer im Hinblick auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages beraten; oder
b. Versicherungsverträge vorschlagen.
2 Als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten auch Personen, die am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine Website oder ein anderes elektronisches Medium ein wirtschaftliches Interesse haben und:
a. aufgrund von individualisierten Kriterien Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge bereitstellen, den oder die eine Versicherungsnehmerin oder ein Versicherungsnehmer über diese Website oder dieses andere elektronische Medium wählen kann; oder
b. eine Rangliste von Versicherungsprodukten, einschliesslich eines Preis- und Produktevergleichs, erstellen.
3 Nicht als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten Personen, welche nur Daten
oder Informationen zur Verfügung stellen.
Gebundene vs. ungebundene Versicherungsvermittlung
Die Botschaft des Bundesrates erläutert die Unterscheidungskriterien wie folgt:
- Konzept der Interessensphärenteilung: klare Trennung zwischen der ungebundenen und gebundenen Vermittlung
- Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und- vermittler stehen in einen Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen -und nehmern und handeln in deren Interesse.
- Bei den gebundenen Versicherungsvermittlerinnen- und Vermittlern ist vor allem an die Fälle zu denken, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder eine Agentin oder ein Agent in einem Treueverhältnis zu einem Versicherungsunternehmen steht.
- Welche Tätigkeiten im konkreten Fall unter Art. 40/ 1 unter «alle übrigen» qualifiziert werden und welche Hilfstätigkeiten in diesem Bereich noch nicht unter diesen Begriff fallen, soll weiterhin von den Umständen des im Einzelfalls abhängen.
Beaufsichtigung
- Die formelle Beaufsichtigung der gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und- vermittler wird die FINMA indirekt und effektiv via Versicherungsunternehmen vornehmen.
- Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und- vermittler müssen sich im FINMA-Register eintragen und gelten so als Beaufsichtigte.
- Die FINMA wird dazu ein Aufsichtskonzept erarbeiten, welches die Modalitäten auch bezüglich der Kontrolle der Aus- und Weiterbildungsverpflichtungen regeln wird. Entsprechende Vollzugsaufgaben, etwa die Durchführung von betriebsübergreifenden Prüfungen und die Kontrolle der Weiterbildung kann sie an die Branche auslagern.
Gebundene vs. ungebundene Versicherungsvermittlung
Die strikte Unterscheidung zwischen gebundener und ungebundener Vermittlung führt zu einem anderen Aufsichtsregime. Man kann nicht mehr gleichzeitig als gebunden oder ungebunden tätig sein
Die Botschaft des Bundesrates erläutert die Unterscheidungskriterien wie folgt:
Konzept der Interessensphärenteilung: klare Trennung zwischen der ungebundenen und gebundenen Vermittlung
- Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und- vermittler stehen in einen Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern und handeln in deren Interesse.
- Bei den gebundenen Versicherungsvermittlerinnen- und Vermittlern ist vor allem an die Fälle zu denken, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder eine Agentin oder ein Agent in einem Treueverhältnis zu einem Versicherungsunternehmen steht.
Welche Tätigkeiten im konkreten Fall unter Art. 40/ 1 unter «alle übrigen» qualifiziert werden und welche Hilfstätigkeiten in diesem Bereich noch nicht unter diesen Begriff fallen, soll weiterhin von den Umständen im Einzelfalls abhängen.
Aufsicht durch die FINMA
Die formelle Beaufsichtigung der gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und- vermittler wird die FINMA indirekt und effektiv via Versicherungsunternehmen vornehmen.
Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und- vermittler müssen sich im FINMA-Register eintragen und gelten so als Beaufsichtigte.
Lernende in der Berufslehre (berufliche Grundbildung)
Die berufliche Grundbildung («Berufslehre») zum Kaufmann / Kauffrau EFZ in der Ausrichtung Privatversicherung oder Kranken- und Sozialversicherung enthält zum Erreichen der Ausbildungsziele unter anderem auch Praxisaufträge im Bereich Informations- und Beratungsgespräche mit Kundinnen und Kunden inklusive der Präsentation von Lösungsvorschlägen.
- Diese Tätigkeiten können als «Versicherungsvermittlung» (anbieten und abschliessen von Versicherungsverträgen gemäss Art. 43 VAG; Art. 182a AVO) betrachtet werden. Die Lernenden müssten daher über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen (vgl. Art. 42 VAG)
- Der Arbeitgeber hat allerdings gemäss Obligationenrecht sowieso die Pflicht dafür zu sorgen, dass die Berufslehre unter der Verantwortung einer Fachkraft steht, welche die dafür nötigen beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt (OR 345a).
- Es darf daher in den üblichen Fällen davon ausgegangen werden, dass hier das im Gesetzgebungsprozess oft verwendete Beispiel des «Fahrlehrerprinzips» gilt: die lernende Person steht unter Aufsicht einer Fachkraft, welche die nötigen Berechtigungen hat und die Verantwortung für das Anbieten und Abschliessen des Versicherungsvertrages übernimmt.
Empfehlung:
- Die lernende Person hat sich der Kundschaft gegenüber entsprechend auszuweisen («in der Berufslehre»). Die tatsächliche und sorgfältige Betreuung der Lernenden bei solchen Praxisaufträgen ist unbedingt zu gewährleisten. Die verantwortliche Person hat die Beratungsqualität bzw. Kontrolle sicherzustellen. Die Beratung sowie der Verkaufsabschluss durch eine lernende Person in alleiniger Verantwortung sind ausgeschlossen.
- Analoge Überlegungen gelten für andere Ausbildungsprogramme, die nicht primär auf die Ausbildung in der Versicherungsvermittlung abzielen (zum Beispiel Young Insurance Professional VBV, Mittelschuleinstiegsprogramme, Praktika).
Vermittler in Ausbildung
Im Sinne einer praxisnahen Ausbildung können angehende Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler im Profil «Nicht-Leben» eigenständig Kundenkontakte wahrnehmen, sofern gewisse Bedingungen zum Schutz der Versicherten erfüllt sind. Diese sind in den Artikeln 25-27 der Mindeststandards (MS) geregelt.
Der VBV hat eine Kontrollfunktion bei der Implementierung und der Einhaltung der in den Mindeststandards festgelegten Systemelementen. So sind Ausbildung und die internen Fachchecks der Unternehmen zu zertifizieren und nach 6 Jahren zu rezertifizieren.
Der VBV hat nun das Verfahren für die Zertifizierung der Unternehmen festgelegt. Alle Details zum Thema sind in unserem Faktenblatt festgehalten.
Die Unternehmen können einen Antrag mit den nötigen Unterlagen ab sofort stellen.
Ein Registereintrag mit dem Status «in Ausbildung» wird ab 1.1.2026 im Branchenregister sowie im Register der FINMA möglich sein.
Kontakt
Brauchen Sie schnell und zuverlässig eine Antwort auf Ihre Fragen? Dann ist eine E-Mail an vermittler(at)vbv-afa.ch der beste Weg, um mit uns in Kontakt zu treten.
Unser Support Versicherungsvermittlung erreichen Sie von Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 031 328 26 29.