Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung von Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler: Die Übergangsbestimmungen sind nicht mehr in Kraft

Während der zweijährigen Übergangsfrist des VAG galten Übergangsbestimmungen für die Ausbildung (im Anhang 2 der Mindeststandards) . Diese Übergangsbestimmungen sind nicht mehr in Kraft. 

Was gilt nun?

  • Eine Registrierung im Register der FINMA oder im Branchenregister erfolgt ausschliesslich auf Basis der neuen Zulassungsprüfungen (Prüfungsordnung zu den Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gemäss Art. 43 VAG vom 17.1.2025) oder einer gleichwertigen Prüfung.

    Informationen dazu unter Mindeststandards für Versicherungsvermittler - Neues VAG – «Zulassungs- und Rezertifizierungsprüfungen» und/oder «gleichwertige Prüfungen»
  • Für UK-Broker, die unter das Berne Financial Service Agreement (BFSA) fallen, gelten abweichende Regelungen.

    Informationen dazu unter Mindeststandards für Versicherungsvermittler - Neues VAG – «UK-Broker/Berne Financial Service Agreement (BFSA)»
  • Ein prüfungsfreier Eintrag in das Register der FINMA oder das Branchenregister mit anderen Bildungsabschlüssen ist nicht mehr möglich. 

    Das gilt insbesondere für Bildungsabschlüsse, 
  1. die auf der von der FINMA publizierten Liste aufgeführt («Berufliche Qualifikationen») oder 
  2. als Voraussetzung für den Cicero Eintrag definiert waren. 

 

Wiedereintritte aufgrund eines früheren Eintrags im Register der FINMA und/oder im Register Cicero sind nicht mehr möglich.