Während der zweijährigen Übergangsfrist des VAG galten Übergangsbestimmungen für die Ausbildung (im Anhang 2 der Mindeststandards) . Diese Übergangsbestimmungen sind nicht mehr in Kraft.
Was gilt nun?
- Eine Registrierung im Register der FINMA oder im Branchenregister erfolgt ausschliesslich auf Basis der neuen Zulassungsprüfungen (Prüfungsordnung zu den Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gemäss Art. 43 VAG vom 17.1.2025) oder einer gleichwertigen Prüfung.
Informationen dazu unter Mindeststandards für Versicherungsvermittler - Neues VAG – «Zulassungs- und Rezertifizierungsprüfungen» und/oder «gleichwertige Prüfungen»
- Für UK-Broker, die unter das Berne Financial Service Agreement (BFSA) fallen, gelten abweichende Regelungen.
Informationen dazu unter Mindeststandards für Versicherungsvermittler - Neues VAG – «UK-Broker/Berne Financial Service Agreement (BFSA)» - Ein prüfungsfreier Eintrag in das Register der FINMA oder das Branchenregister mit anderen Bildungsabschlüssen ist nicht mehr möglich.
Das gilt insbesondere für Bildungsabschlüsse,
- die auf der von der FINMA publizierten Liste aufgeführt («Berufliche Qualifikationen») oder
- als Voraussetzung für den Cicero Eintrag definiert waren.
Wiedereintritte aufgrund eines früheren Eintrags im Register der FINMA und/oder im Register Cicero sind nicht mehr möglich.