Häufig gestellte Fragen

Die folgenden Antworten beantworten häufig gestellte Fragen zur Versicherungsvermittlung. Sie betreffen insbesondere die gesetzlichen Grundlagen, die Unterscheidung zwischen gebundener und ungebundener Vermittlung sowie praktische Fragen zu Ausbildung, Prüfungen und Registereinträgen.

Allgemeine Fragen

Wer fällt unter die gesetzliche Definition der Versicherungsvermittlung?

Die Frage ist für die Praxis relevant:

  • Davon hängen die künftigen gesetzlichen Aus- und Weiterbildungsverpflichtungen ab.
  • Die strikte Unterscheidung zwischen gebundener und ungebundener Vermittlung führt zu einem anderen Aufsichtsregime. Man kann nicht mehr gleichzeitig als gebunden oder ungebunden tätig sein.
  • Die Definitionen machen keinen Unterschied etwa zwischen Aussen- oder Innendienst. 

 

1. Der Wortlaut des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 

(Änderung vom 18. März 2022) 


Art. 40 VAG Definition 

1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen

2 Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern und handeln in deren Interesse. 

3 Alle übrigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten als gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.

 

2. Der Wortlaut der Aufsichtsverordnung (AVO)
(Änderung vom 2. Juni 2023)

Art. 182a Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
(Art. 40 VAG) 

1 Als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 40 Absatz 1 VAG gelten insbesondere auch Personen, die: 
a. Versicherungsnehmerinnen oder -nehmer im Hinblick auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages beraten; oder 
b. Versicherungsverträge vorschlagen

2 Als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten auch Personen, die am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine Website oder ein anderes elektronisches Medium ein wirtschaftliches Interesse haben und:
a. aufgrund von individualisierten Kriterien Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge bereitstellen, den oder die eine Versicherungsnehmerin oder ein Versicherungsnehmer über diese Website oder dieses andere elektronische Medium wählen kann; oder 
b. eine Rangliste von Versicherungsprodukten, einschliesslich eines Preis- und Produktevergleichs, erstellen. 

3 Nicht als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten Personen, welche nur Daten 
oder Informationen zur Verfügung stellen.

Was ist der Unterschied zwischen gebundener und ungebundener Versicherungsvermittlung?

Die strikte Unterscheidung zwischen gebundener und ungebundener Vermittlung führt zu einem anderen Aufsichtsregime. Man kann nicht mehr gleichzeitig als gebunden oder ungebunden tätig sein.

Die Botschaft des Bundesrates erläutert die Unterscheidungskriterien wie folgt:

Konzept der Interessensphärenteilung: klare Trennung zwischen der ungebundenen und gebundenen Vermittlung

  • Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und- vermittler stehen in einen Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern und handeln in deren Interesse.
  • Bei den gebundenen Versicherungsvermittlerinnen- und Vermittlern ist vor allem an die Fälle zu denken, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder eine Agentin oder ein Agent in einem Treueverhältnis zu einem Versicherungsunternehmen steht.

Welche Tätigkeiten im konkreten Fall unter Art. 40/ 1 unter «alle übrigen» qualifiziert werden und welche Hilfstätigkeiten in diesem Bereich noch nicht unter diesen Begriff fallen, soll weiterhin von den Umständen im Einzelfalls abhängen.

Wer hat die Aufsicht über die Versicherungsvermittler/-innen?

Die formelle Beaufsichtigung der gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und- vermittler wird die FINMA indirekt und effektiv via Versicherungsunternehmen vornehmen.

Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und- vermittler müssen sich im FINMA-Register eintragen und gelten so als Beaufsichtigte.

Gilt die Tätigkeit von Lernenden in der Berufsbildung als Versicherungsvermittlung?

Die berufliche Grundbildung («Berufslehre») zum Kaufmann / Kauffrau EFZ in der Ausrichtung Privatversicherung oder Kranken- und Sozialversicherung enthält zum Erreichen der Ausbildungsziele unter anderem auch Praxisaufträge im Bereich Informations- und Beratungsgespräche mit Kundinnen und Kunden inklusive der Präsentation von Lösungsvorschlägen.

  • Diese Tätigkeiten können als «Versicherungsvermittlung» (anbieten und abschliessen von Versicherungsverträgen gemäss Art. 43 VAG; Art. 182a AVO) betrachtet werden. Die Lernenden müssten daher über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen (vgl. Art. 42 VAG).
  • Der Arbeitgeber hat allerdings gemäss Obligationenrecht sowieso die Pflicht dafür zu sorgen, dass die Berufslehre unter der Verantwortung einer Fachkraft steht, welche die dafür nötigen beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt (OR 345a).
  • Es darf daher in den üblichen Fällen davon ausgegangen werden, dass hier das im Gesetzgebungsprozess oft verwendete Beispiel des «Fahrlehrerprinzips» gilt: die lernende Person steht unter Aufsicht einer Fachkraft, welche die nötigen Berechtigungen hat und die Verantwortung für das Anbieten und Abschliessen des Versicherungsvertrages übernimmt.


Empfehlung:

  • Die lernende Person hat sich der Kundschaft gegenüber entsprechend auszuweisen («in der Berufslehre»). Die tatsächliche und sorgfältige Betreuung der Lernenden bei solchen Praxisaufträgen ist unbedingt zu gewährleisten. Die verantwortliche Person hat die Beratungsqualität bzw. Kontrolle sicherzustellen. Die Beratung sowie der Verkaufsabschluss durch eine lernende Person in alleiniger Verantwortung sind ausgeschlossen.
  • Analoge Überlegungen gelten für andere Ausbildungsprogramme, die nicht primär auf die Ausbildung in der Versicherungsvermittlung abzielen (zum Beispiel Young Insurance Professional VBV, Mittelschuleinstiegsprogramme, Praktika).

Dürfen angehende Versicherungsvermittler/-innen im Profil «Nicht-Leben» selbstständig Kundenkontakte wahrnehmen?

Im Sinne einer praxisnahen Ausbildung können angehende Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler im Profil «Nicht-Leben» eigenständig Kundenkontakte wahrnehmen, sofern gewisse Bedingungen zum Schutz der Versicherten erfüllt sind. Diese sind in den Artikeln 25-27 der Mindeststandards (MS) geregelt.

Der VBV hat eine Kontrollfunktion bei der Implementierung und der Einhaltung der in den Mindeststandards festgelegten Systemelementen. So sind Ausbildung und die internen Fachchecks der Unternehmen zu zertifizieren und nach 6 Jahren zu rezertifizieren.

Der VBV hat nun das Verfahren für die Zertifizierung der Unternehmen festgelegt. Alle Details zum Thema sind in unserem Faktenblatt festgehalten.

Die Unternehmen können einen Antrag mit den nötigen Unterlagen ab sofort stellen.

Ein Registereintrag mit dem Status «in Ausbildung» ist seit dem 1.1.2026 im Branchenregister sowie im Register der FINMA möglich.

FINMA-Register, Branchenregister, Prüfungsdatenbank – worin bestehen die Unterschiede?

Die Unterschiede im Überblick:

 

FINMA-Register
Um ungebunden tätig zu sein, müssen Sie sich als Versicherungsvermittlerin oder -vermittler im öffentlichen Register der FINMA eintragen lassen. Mehr Infos dazu finden Sie hier

 

Branchenregister
Im Branchenregister sind im Wesentlichen alle gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und –vermittler aufgeführt, welche über die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Tätigkeit im entsprechenden Profil verfügen.

Das Branchenregister macht – im Gegensatz zum FINMA-Register - keine Aussagen über die Erfüllung von weiteren persönlichen Voraussetzungen in der Versicherungsvermittlungstätigkeit.

 

Prüfungsdatenbank in myVBV: gebundene und ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler

Alle relevanten Daten der gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die die Mindeststandards betreffen (Art. 190a Abs. 1 AVO), werden in der zentralen Prüfungsdatenbank zusammengeführt.

Diese bildet die Grundlage für die Umsetzung der Mindeststandards.

Das FINMA-Register und das Brancheregister greifen darauf zu.

Über die Prüfungsdatenbank wird zudem die Rezertifizierungspflicht gesteuert. Diese betrifft sowohl die gebundenen als auch die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.

Prüfungen

Wie bereitet man sich auf die Prüfungen vor?

Die Prüfungsvorbereitung kann durch die Unternehmen, freie Bildungsanbieter oder durch die Einzelperson selbst erfolgen. Die Lern- und Prüfungsinhalte sind in den jeweiligen Qualifikationsprofil ersichtlich.

Wie meldet man sich für die Prüfungen an?

Mit dem neuen Prüfungsmodell finden die schriftlichen Prüfungen (Generelle Fähigkeiten und Kenntnisse, Krankenzusatzversicherung, Nicht-Leben) online, laufend sowie zeit- und ortunabhängig mit Proctoring statt.

Die mündlichen Leben-Prüfungen finden mehrmals pro Monat an mehreren Tagen zentral im Prüfungszentrum in Bern statt.

Die Prüfungsteile können auf myVBV gebucht und absolviert werden.

Für die Buchung und Bezahlung der einzelnen Prüfungsteils stehen verschiedene elektronische Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Weitere Informationen finden sich in den FAQ.

Merkblatt Einführung neue Prüfungsteile

Wann werden die Prüfungsresultate kommuniziert?

Sieben Tage nach Einreichen der Prüfung wird das Prüfungsresultat kommuniziert. Dazu wird automatisch eine E-Mail versendet mit der Aufforderung, das Prüfungsresultat im persönlichen myVBV Account abzurufen. Das Resultat ist unter dem Menüpunkt «KompetenzNavi» zu finden.

Nebst dem Prädikat «Prüfung bestanden/nicht bestanden» sind auch die erreichten Prozentpunkte ersichtlich. Für das Bestehen der Prüfung sind 60 % erforderlich.

Wo können die Zulassungszertifikate heruntergeladen werden?

Im persönlichen myVBV Account kann das Zertifikat als PDF (für die Profile Krankenzusatzversicherung, Leben, Nicht-Leben, Allbranche (beim Absolvieren aller Prüfungsteile)) resp. die Prüfungsbestätigung (für die Spezialfälle Automobilgewerbe und Ernteausfall- und Tierseuchenversicherung) heruntergeladen werden.

Zu finden unter: Hauptmenü «KompetenzNavi», Navigationsleiste «Zulassungsprofile»

Wichtig: Für den Prüfungsteil «Generelle Fähigkeiten und Kenntnisse» wird kein Zertifikat ausgestellt. Dieser Prüfungsteil ist eine Zulassungsvoraussetzung für die anderen Prüfungsteile (Krankenzusatzversicherung, Leben, Nicht-Leben).

Stehen Nullserien (Musterprüfungen) zur Verfügung?

Für jede Prüfung bzw. jeden Prüfungsteil wird eine Nullserie (Musterprüfung) zur Verfügung gestellt. Diese kann kostenlos auf unserer digitalen Lern- und Prüfungsplattform myVBV abgerufen werden. Sie erfordert jedoch eine Registrierung.

Anleitung zum Download der Nullserie (Musterprüfung)

Ist es möglich, bei Nichtbestehen einer Teilprüfung Einsicht zu nehmen?

Punkt 3.9 der Prüfungsordnung zu den Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gemäss Art. 43 VAG regelt das Einsichtsrecht.

Zu berücksichtigen gilt:

  • Eine Einsichtnahme ist ausschliesslich nach vorgängiger Terminvereinbarung vor Ort in Bern möglich. 
  • Die Einsicht erfolgt ausschliesslich unter Aufsicht.
  • Es dürfen keine Kopien oder Fotos der Prüfung gemacht werden.
  • Mobiltelefone (Natel) und andere elektronische Geräte müssen während der Einsicht abgegeben werden.
  • Für die Einsichtnahme wird eine Gebühr von CHF 50 erhoben, die vorab per Banküberweisung zu entrichten ist.
  • Falls von diesem Recht Gebrauch gemacht werden will, ist eine Kontaktaufnahme per E-Mail auf vermittler(at)vbv-afa.ch erforderlich, damit ein Termin für eine Einsichtnahme in Bern vereinbart werden kann. 

Rezertifizierungsprüfung

Was ist die Rezertifizierungsprüfung?

Alle zwei Jahre belegen zugelassene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler mit einer Rezertifizierungsprüfung, dass ihre Fähigkeiten und Kenntnisse den aktuellen Anforderungen an ihre Tätigkeit entsprechen. Auf dieser Grundlage wird ihre Zulassung rezertifiziert.

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für die Rezertifizierungsprüfung?

Im Kapitel 4 der Mindestandards werden folgende Punkte definiert: 

  • Art. 28 Zweck der Prüfung
  • Art. 29 Häufigkeit und Durchführung
  • Art. 30 Anforderungen und Prüfungsgegenstand
  • Art. 31 Zertifikat
  • Art. 32 Wiederholung/Versäumnis 

 

Quelle:  für die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gemäss Art. 43 VAG 

Was wird geprüft und welche Anforderungen gelten?

Prüfungsgegenstand

Der Prüfungsgegenstand ist in der Prüfungsordnung sowie in den Mindeststandards definiert.

Anforderungen

Anforderungen und Gegenstand der Weiterbildungsnachweise sind gemäss Art. 30 der Mindeststandards die Aufrechterhaltung und Aktualität der Fähigkeiten und Kenntnisse für die Vermittlertätigkeit. Im Vordergrund stehen:

  • Regulatorische Änderungen seitens des Gesetzgebers und der FINMA
  • Änderungen gesetzlicher Grundlagen und Verordnungen, welche die jeweiligen Versicherungszweige betreffen
  • Neuerungen im Markt, bei den Produkten oder Vertriebskanälen

Quelle: Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gemäss Art. 43 VAG  

Wie ist die Rezertifizierungsprüfung aufgebaut?

Die Prüfungsinhalte sind im Art. 30 der Mindeststandards festgelegt:

  • Prüfungsform: Schriftliche Prüfung, online, mit Proctoring. Der Prüfungsteil kann orts- und zeitunabhängig durchgeführt werden(*). Die Kandidatin bzw. der Kandidat wird während der gesamten Prüfungsdauer von einem Proctoring-System überwacht. Nach dem Login über einen zuvor mitgeteilten Link führt das System zunächst die Authentifizierung der Kandidatin bzw. des Kandidaten durch. Anschliessend wird die Prüfung für die vorbestimmte Prüfungsdauer zur Bearbeitung freigeschaltet.
  • Prüfungsmethode: Wissens- und Verständnisfragen
  • Prüfungsdauer: 30 Minuten
  • Hilfsmittel: Keine Hilfsmittel zulässig

(*) Eine Person überwacht die Kandidatin bzw. den Kandidaten mittels Kamera und Ton. Sie kann rund um die Uhr (24/7) absolviert werden.

Quelle: Prüfungsordnung zu den Mindeststandards, Punkt 7.1

Wie kann man sich auf die Rezertifizierungsprüfung vorbereiten?

  • Mit dem Übertrag der Daten in die Prüfungsplattform in myVBV erhalten alle Zugriff auf einen umfassenden digitalen Lernpfad.
  • Ab Februar 2026 werden zusätzliche digitale Unterlagen und Informationen zur Verfügung stehen. Dies ermöglicht eine gezielte und fundierte Vorbereitung auf die Rezertifizierungsprüfung mit ausreichend Vorlaufzeit.
  • Alle Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler erhalten einmalig im Rahmen der Überführung (Stichtag 31.12.2025) einen vollständigen, kostenlosen Zugriff auf den digitalen Lernpfad.

Wer muss eine Rezertifizierungsprüfung absolvieren?

Alle Personen, die einer Vermittlertätigkeit nach Art. 40 VAG nachgehen und den Nachweis der Fähigkeiten und Kenntnisse auf Stufe Ausbildung bereits erbracht haben – also Personen, die bereits über mindestens ein Zulassungsprofil verfügen.

Muss man die Rezertifizierungsprüfung nur einmal ablegen?

Nein. Es werden alle zwei Jahre Aufgebote für die Rezertifizierungsprüfungen versendet, und zwar so lange wie eine Person als gebundene oder ungebundene Versicherungsvermittlerin bzw. gebundener oder ungebundener Versicherungsvermittler nach Art. 40 VAG tätig ist. 

Was passiert, wenn man die Rezertifizierungsprüfung nicht ablegt?

Die Branchenorganisation (VBV/AFA) ist gemäss Art. 190a Abs. 3 AVO verpflichtet, der FINMA Meldung zu erstatten, sobald die Weiterbildungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 VAG nicht oder nicht mehr erfüllt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person als gebundene oder ungebundene Versicherungsvermittlerin bzw. gebundener oder ungebundener Versicherungsvermittler im Branchenregister respektive im FINMA-Register eingetragen ist.

Kann man das Rezertifizierungsdatum verschieben (z. B. bei längerer Abwesenheit)?

Nein, die festgelegte Frist kann nicht verlängert werden. 

Sollte die Prüfung dennoch nicht innerhalb des vorgegebenen Rezertifizierungszeitraums abgelegt werden, ist die Branchenorganisation (VBV/AFA) verpflichtet, der FINMA Meldung zu erstatten. Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erfolgt erneut eine Meldung an die FINMA, womit Sie die Voraussetzung zur Ausübung Ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler/-in (gebunden/ungebunden) wieder erfüllen. 

Prüfungsaufgebot

Wie erfolgt das Aufgebot zur Rezertifizierungsprüfung?

  • Das Aufgebot für die Rezertifizierungsprüfung erfolgt automatisiert durch den Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft VBV.
  • Die Mitteilung erfolgt per E-Mail auf die im persönlichen Acocunt hinterlegte E-Mailadresse.
  • Wichtig: Für die Aktualität der persönlichen Angaben und der hinterlegten E-Mail-Adresse ist die Inhaberin bzw. der Inhaber des Accounts verantwortlich.

Wann erfolgt das erste Aufgebot?

  • Das Aufgebot für die Rezertifizierungsprüfung wird erstmals im Februar 2026 versendet.
  • Die Online-Prüfung wird ab März 2026 zur Verfügung stehen.
  • Das Aufgebot erfolgt gestaffelt.
  • Der Nachweis erfolgt auf Basis der zum Zeitpunkt des Rezertifizierungsaufgebotes bestehender Zulassungsprofile (z. B. Leben) bzw. deren Kombinationen (z. B. Nicht-Leben und Krankenzusatzversicherung).
  • Alle Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler erhalten einmalig im Rahmen der Überführung (Stichtag 31.12.2025) einen vollständigen, kostenlosen Zugriff auf den digitalen Lernpfad.
  • Zusätzlich wird ein Vorbereitungs-Circle zur Rezertifizierung zur Verfügung stehen (voraussichtlich ab Februar 2026).

Wie sind die Systematik und Fristen des Rezertifizierungsnachweises geregelt?

Kategorie 1: Wurde im 2025 eine Zulassungsprüfung zur Versicherungsvermittlerin/zum Versicherungsvermittler VBV erfolgreich abegeschlossen?

In dem Fall ist der Rezertifizierungsnachweis erstmals drei Jahre nach der erfolgreich abgelegten Zulassungsprüfung zu erbringen. 

Beispiel: Die Zulassungsprüfung im Profil «Krankenzusatzversicherung» wurde am 14. August 2025 erfolgreich abgeschlossen. Der Rezertifizierungsnachweis muss bis spätestens 14. August 2028 erbracht werden. Das Aufgebot erfolgt automatisiert durch das System (myVBV) 12 Monate vor Ablauf der Frist.
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Kategorie 2: Wurde der erstmalige Nachweis durch die Cicero Weiterbildungspflicht erbracht (A.2.5 Übergangsregelung im Anhang 2 der Mindeststandards)?

Der Nachweis zur Rezertifizierung ist bis am 31.12.2027 zu erfüllen. Das Aufgebot erfolgt automatisiert durch das System (myVBV) zwölf Monate vor Ablauf der Frist.
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Kategorie 3: Gehören Sie weder in die erste noch in die zweite Kategorie?

Der Nachweis der Rezertifizierung hat bis zum 22.08.2026 zu erfolgen.

Wo kann man das Ablaufdatum der Rezertifizierungsfrist einsehen?

Wie ist das abgebildete Datum zu interpretieren?

  • Im persönlichen myVBV Account kann im «KompetenzNavi» unter dem Reiter «Zulassungsprofile» das Ablaufdatum der Zulassung eingesehen werden.
  • Das angezeigt Datum zeigt an, wann die Zulassung endet, falls kein Rezertifizeriungsnachs erbracht wird.
  • Das Aufgebot zur Rezertifizierungsprüfung wird automatisch 12 Monate vor Ablauf der Frist durch das System versendet.
  • Kandidatinnen und Kandidaten haben somit ein Jahr Zeit (12 Monate) , sich auf die Rezertifizierungsprüfung vorzubereiten und diese abzulegen.
  • Das Prüfungsdatum kann innerhalb dieser 12-Monats-Frist individuell gewählt werden.
  • Die Prüfung wird schriftlich, online mit Proctoring durchgeführt.

 

Abgebildetes, fiktives Beispiel:

Gemäss Beispiel wird die Erinnerung am 31.12.2026 ausgelöst; die Ablauffrist zur Rezertifizierungsprüfung ist hingegen auf den 31.12.2027 angesetzt. Wird bis zur angesetzten Ablauffrist kein Rezertifizierungsnachweis erbracht, gilt die Pflicht zur Weiterbildung nach Art. 43 Abs. 1 VAG durch die Versicherungsvermittlerin oder den Versicherungsvermittler als nicht erfüllt (Art. 31, Abs. 2 Mindeststandards) .

Der VBV muss gemäss Art. 190a Abs. 3 AVO der FINMA Meldung erstatten, sobald die Pflicht zur Weiterbildung nach Art. 43 Abs. 1 VAG durch die Versicherungsvermittlerin oder den Versicherungsvermittler nicht oder nicht mehr erfüllt ist. (Art. 31, Abs. 3 Mindeststandards).

Jährliche Gebühr

Weshalb wird eine jährliche Gebühr erhoben?

Der Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft VBV erhebt eine jährliche Gebühr für die Rezertifizierungsprüfung und Dossierführung in der Prüfungsdatenbank.

Wer muss diese Gebühr bezahlen?

Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind in der Prüfungsdatenbank in myVBV eingetragen und unterliegen den Aus- und Weiterbildungspflichten gemäss Art. 43 VAG. Zur Erfüllung dieser Weiterbildungspflicht ist eine jährliche Gebühr zu entrichten. Dies betrifft gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler – unabhängig vom hinterlegten Zulassungsprofil.

Muss ich die jährliche Gebühr auch dann bezahlen, wenn ich zeitnah in Pension gehe?

Ja. Solange Sie eine Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin bzw. -vermittler gemäss Art. 40 VAG ausüben möchten, müssen Sie die jährliche Gebühr bezahlen und die Rezertifizierungsprüfungen fristgerecht absolvieren.

Auf welchen (rechtlichen) Grundlagen wird diese Gebühr erhoben?

Gebührenordnung: Mindeststandards für Versicherungsvermittler (neues VAG → Kapitel «Kosten» → Titel «Gebührenordnung»); Art. 190a Abs. 1 AVO; Art. 42 Mindeststandards.

Wieso wird diese jährliche Gebühr erhoben?

Der Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft VBV – als zuständige Branchenorganisation – erhebt diese jährliche Gebühr für das Aufgebot und die Durchführung der Rezertifizierungsprüfungen sowie für die Pflege der entsprechenden Datenbanken. Auf diese greifen das FINMA-Register und das Branchenregister zu. Die Wiederholung von Prüfungen ist in dieser Gebühr inbegriffen. 

Die Gebühr wird jährlich erhoben – unabhängig davon, ob im jeweiligen Jahr eine Rezertifizierungsprüfung absolviert werden muss. 

Wie hoch ist die jährliche Gebühr?

  • Die jährliche Gebühr für die Rezertifizierungsprüfung und Dossierführung in der Prüfungsdatenbank beträgt CHF 100.-.
  • Die Gebühr unterliegt nicht der Mehrwertsteuer (MwSt.).

Welche Zahlungsfristen gelten?

Ab Erhalt der E-Mail gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. 

Bitte beachten Sie: 
Die Begleichung der Gebühr ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Rezertifizierungsprüfung und damit für den Verbleib in den Registern.

Wenn Sie Ihre Rezertifizierungsprüfung vor dem 30. April 2026 ablegen möchten, beachten Sie bitte, dass die Gebühr zum Zeitpunkt der Prüfung bereits beglichen sein muss.

Wann wird die Gebühr fällig?

  • Die Gebühr wird erstmals im Frühjahr 2026 fällig.
  • Für Cicero Mitglieder, welche per Stichtag 31.12.2025 über ein aktives Cicero Konto verfügt haben, wird die Gebühr für die Rezertifizierungsprüfung und Dossierführung erstmals ein Jahr (12 Monate) nach der effektiv bezahlten Cicero Jahresgebühr erhoben.

 

Wie erfolgt die Bezahlung der Gebühr und kann die Rezertifizierungsprüfung wiederholt werden?

  • Die Bezahlung erfolgt ausschliesslich per E-Payment. Sie können zwischen Kredit- bzw. Debitkarte, TWINT oder Cembra-Rechnung wählen. Andere Zahlungsarten stehen nicht zur Verfügung.
  • Die Prüfung kann bei Bedarf wiederholt werden. Dabei fallen keine neuen Prüfungsgebühren an – anders als bei den Zulassungsprüfungen.
  • Wichtig: Die Begleichung der Gebühr ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Rezertifizierungsprüfung und damit für den Verbleib in den Registern. 

Erhalte ich eine Zahlungsbestätigung?

Nach erfolgter Begleichung der Gebühr erhalten Sie per E-Mail folgende Dokumente: 
– E-Mail mit der Buchungsbestätigung 
– Rechnungsbestätigung als PDF (innerhalb von 24 Stunden). Dieses Dokument kann bei Bedarf zu Abrechnungszwecken gegenüber Ihrem Arbeitgeber verwendet werden. 
– Bei Zahlung via CembraPay wird die Rechnung durch CembraPay ausgestellt. Erfolgt die Zahlung via TWINT, EC- oder Kreditkarte, ist die entsprechende Zahlungsbestätigung beim jeweiligen Zahlungsdienstleister einzuholen bzw. im entsprechenden Portal des Anbieters abzurufen.
 

Welche Regelungen gelten für bisherige Cicero-Mitglieder?

Für bisherige Cicero-Mitglieder, die per Stichtag 31.12.2025 über ein aktives Cicero-Konto verfügten, wird die Gebühr für die Rezertifizierungsprüfung und die Dossierführung in der Prüfungsdatenbank erstmals zwölf Monate nach Zahlung der letzten Cicero-Jahresgebühr erhoben.

Beispiel:
Eine Person mit einem per 31.12.2025 aktiven Cicero-Konto hat die Cicero-Jahresgebühr zuletzt am 31. Juli 2025 bezahlt. Die neue Gebühr für die Rezertifizierungsprüfung und die Dossierführung wird daher erstmals am 31. Juli 2026 fällig.

Sollte dies bei Ihnen nicht korrekt übernommen worden sein, melden Sie sich bitte per E-Mail an vermittler(at)vbv-afa.ch und geben Sie die Rechnungsnummer an.
 

Wieso erhalte ich die Zahlungsaufforderung in der falschen Sprache?

Bei der Erstellung Ihres myVBV-Accounts haben Sie diese Sprache ausgewählt. Wenn Sie diese anpassen möchten, schreiben Sie bitte eine E-Mail an vermittler(at)vbv-afa.ch

Die Zahlungsaufforderung kann nicht erneut zugestellt werden. Bitte nehmen Sie die Zahlung mit den Ihnen vorliegenden Unterlagen vor. Die Höhe der jährlichen Gebühr beträgt in jeder Sprache CHF 100.–.

Prüfungsdatenbank myVBV

Was ist die Prüfungsdatenbank myVBV?

  • Alle relevanten Daten der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die die Mindeststandards betreffen (Art. 190a Abs. 1 AVO), werden in der zentralen Prüfungsdatenbank (in der Lern- und Prüfungsumgebung myVBV) zusammengeführt.
  • Diese bildet die Grundlage für die Umsetzung der Mindeststandards.
  • FINMA- und Branchen-Register greifen darauf zu; auch die Rezertifizierung wird darüber gesteuert. 

Welche Besonderheiten gelten für gebundene Versicherungsvermittler/-innen?

  • Für elektronische Abfragen durch Dritte (z. B. Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer) werden im Branchenregister Daten öffentlich gemacht.
  • Dies erfolgt nach Massgabe von Art. 39 der Mindeststandards.

Welche Daten sind öffentlich einsehbar?

Für elektronische Abfragen von Dritten (z. B. Versicherungsnehmerinnen und -nehmern) nach gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern werden im Branchenregister folgende Daten öffentlich gemacht (Art. 39 der Mindeststandards):

  • Name, Vorname
  • Status «gebundene Versicherungsvermittlerin resp. gebundener Versicherungsvermittler»
  • Status «in Ausbildung» (falls zutreffend)
  • Aktueller Zulassungstyp (Profile «Allbranche», «Leben», «Nicht-Leben», «Krankenzusatzversicherung», bzw. Vermittlung mit spezifischem Produktauftrag)
  • Aktueller Arbeitgeber

Wie werden Daten aus Cicero und dem FINMA-Register übernommen?

  • Die Daten aus Cicero und/oder FINMA Register wurden in die neue Prüfungsdatenbank in myVBV übertragen.
  • Jede eingetragene Person erhält einen persönlichen Account mit einer eindeutig gültigen und einmaligen (Personen-)Identifikationsnummer (sogenannte VBV-ID). 

Was gilt für die Besitzstandswahrung gemäss Mindeststandards?

Mit der Übertragung der Daten in die Prüfungsdatenbank bleibt die bisherige Zulassung (Profile und Profilkombinationen Krankenzusatzversicherung, Leben, Nicht-Leben oder Allbranche) auch nach dem 1. Januar 2026 gültig, sodass keine erneute Zulassungsprüfung erforderlich wird (Besitzstandswahrung nach A.2.3 Mindeststandards). 

myVBV Account

Was ist der myVBV Account?

  • Jede Person benötigt einen persönlichen Account in myVBV mit einer durch das System automatisch einmalig vergebenen und eindeutigen Identifikationsnummer (VBV-ID).
  • FINMA- und Branchen-Register greifen darauf zu.
  • Die Rezertifizierung wird ebenfalls über die neue VBV-ID gesteuert.

Wozu dient die VBV-ID und was sagt sie aus?

  • Jede Person erhält bei Eröffnung eines Accounts in myVBV eine VBV-ID. Diese ist im myVBV Account im persönlichen Profil («Persönliche Informationen») einsehbar.
  • Die VBV-ID wird durch das System automatisch und nur einmal vergeben.
  • Die persönliche Identifikationsnummer kann nicht übertragen werden.
  • Sie bleibt ein Leben lang unverändert. Eine Person kann nicht über eine zweite VBV-ID verfügen. Es erfolgt jeweils eine Dublettenkontrolle.
  • FINMA- und Branchen-Register greifen darauf zu (zur praktischen Umsetzung des Art. 190a Abs. 1 AVO).
  • Das Aufgebot für die Rezertifizierungsprüfung wird darüber gesteuert.   

Was passiert mit der bestehenden Cicero Member-Nummer?

  • Die Cicero Member-Nummer wird restlos durch die neue VBV-ID ersetzt.
  • Im Verlauf des ersten Quartals 2026 können über die alten Cicero Member-Nummern keine Abfragen mehr generiert werden.
  • Die Cicero Webseite wird per 11.12.2025 eingestellt.
  • Das Cicero Gütesiegel ist nicht mehr länger aktiv.

Anleitung myVBV Account

Was gilt, wenn man bereits einen myVBV Account hat?

  • Falls Sie bereits über einen myVBV Account verfügen, so erstellen Sie keinen weiteren.
  • Jede Person kann nur ein einziges Konto besitzen.
  • Ihr persönlicher myVBV Account ist mit der VBV-ID (Identifikationsnummer) verknüpft.
  • Die VBV-ID ist einzigartig, persönlich und nicht übertragbar. 

 

Wichtig: 
Bitte prüfen Sie regelmässig die Angaben in Ihrem Account und halten Sie diese stets aktuell. Die Richtigkeit Ihrer persönlichen Daten in myVBV ist die Grundlage für Ihre Berufszulassung.

Achten Sie dabei besonders auf:

  • korrekte Gross- und Kleinschreibung Ihres Namens;
  • vollständige Angabe Ihres Namens;
  • korrektes Geburtsdatum

Die Überprüfbarkeit dieser Daten ist Voraussetzung für die ordnungsgemässe Erstellung von Zertifikaten und die Verifizierung vor Beginn einer Proctoring-Prüfung.

Wie erstellt man einen myVBV Account?

  1. Öffnen Sie die Webseite myVBV, wählen Sie dort die gewünschte Sprache und folgen Sie den Anweisungen.
    Wichtig: In der gewählten Sprache werden künftig alle Lern- und Prüfungsaktivitäten durchgeführt.
     
  2. Erstellen Sie Ihr Konto in myVBV: Verwenden Sie dafür die E-Mail-Adresse, welche in der E-Newsletter oder im Brief angegeben wurde.
    Wichtig: Sollten Sie auf diese E-Mail-Adresse keinen Zugriff mehr haben, dann erstellen Sie einen Account zwingend mit Ihrer privaten E-Mail-Adresse. Damit der Abgleich mit den importierten Daten erfolgreich durchgeführt werden kann, muss Ihr Vor- und Nachname sowie Ihr Geburtsdatum korrekt bei der Registration erfasst werden. Führen Sie diesen Schritt sorgfältig durch! Wenn Sie eine andere E-Mail-Adresse verwenden oder fehlerhafte Personendaten (Vor-/Nachname, Geburtsdatum) eingeben, so sind auf diesem neuen Account keine importierten Zulassungsprofile hinterlegt.
     
  3. Schliessen Sie den Registrierungsprozess ab, indem Sie den Anweisungen folgen. Im Anschluss können Sie sich mit den eingegebenen Daten einloggen.

Jürg Zellweger, Direktor des VBV, macht deutlich, wie die Zulassungsprüfung Kundinnen und Kunden schützt und die professionelle Berufsausübung garantiert.