Die folgenden Antworten beantworten häufig gestellte Fragen zur Versicherungsvermittlung. Sie betreffen insbesondere die gesetzlichen Grundlagen, die Unterscheidung zwischen gebundener und ungebundener Vermittlung sowie praktische Fragen zu Ausbildung, Prüfungen und Registereinträgen.
Die Frage ist für die Praxis relevant:
Art. 40 VAG Definition
1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.
2 Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern und handeln in deren Interesse.
3 Alle übrigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten als gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
Art. 182a Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
(Art. 40 VAG)
1 Als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 40 Absatz 1 VAG gelten insbesondere auch Personen, die:
a. Versicherungsnehmerinnen oder -nehmer im Hinblick auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages beraten; oder
b. Versicherungsverträge vorschlagen.
2 Als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten auch Personen, die am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine Website oder ein anderes elektronisches Medium ein wirtschaftliches Interesse haben und:
a. aufgrund von individualisierten Kriterien Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge bereitstellen, den oder die eine Versicherungsnehmerin oder ein Versicherungsnehmer über diese Website oder dieses andere elektronische Medium wählen kann; oder
b. eine Rangliste von Versicherungsprodukten, einschliesslich eines Preis- und Produktevergleichs, erstellen.
3 Nicht als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten Personen, welche nur Daten
oder Informationen zur Verfügung stellen.
Die strikte Unterscheidung zwischen gebundener und ungebundener Vermittlung führt zu einem anderen Aufsichtsregime. Man kann nicht mehr gleichzeitig als gebunden oder ungebunden tätig sein.
Die Botschaft des Bundesrates erläutert die Unterscheidungskriterien wie folgt:
Konzept der Interessensphärenteilung: klare Trennung zwischen der ungebundenen und gebundenen Vermittlung
Welche Tätigkeiten im konkreten Fall unter Art. 40/ 1 unter «alle übrigen» qualifiziert werden und welche Hilfstätigkeiten in diesem Bereich noch nicht unter diesen Begriff fallen, soll weiterhin von den Umständen im Einzelfalls abhängen.
Die formelle Beaufsichtigung der gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und- vermittler wird die FINMA indirekt und effektiv via Versicherungsunternehmen vornehmen.
Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und- vermittler müssen sich im FINMA-Register eintragen und gelten so als Beaufsichtigte.
Die berufliche Grundbildung («Berufslehre») zum Kaufmann / Kauffrau EFZ in der Ausrichtung Privatversicherung oder Kranken- und Sozialversicherung enthält zum Erreichen der Ausbildungsziele unter anderem auch Praxisaufträge im Bereich Informations- und Beratungsgespräche mit Kundinnen und Kunden inklusive der Präsentation von Lösungsvorschlägen.
Im Sinne einer praxisnahen Ausbildung können angehende Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler im Profil «Nicht-Leben» eigenständig Kundenkontakte wahrnehmen, sofern gewisse Bedingungen zum Schutz der Versicherten erfüllt sind. Diese sind in den Artikeln 25-27 der Mindeststandards (MS) geregelt.
Der VBV hat eine Kontrollfunktion bei der Implementierung und der Einhaltung der in den Mindeststandards festgelegten Systemelementen. So sind Ausbildung und die internen Fachchecks der Unternehmen zu zertifizieren und nach 6 Jahren zu rezertifizieren.
Der VBV hat nun das Verfahren für die Zertifizierung der Unternehmen festgelegt. Alle Details zum Thema sind in unserem Faktenblatt festgehalten.
Die Unternehmen können einen Antrag mit den nötigen Unterlagen ab sofort stellen.
Ein Registereintrag mit dem Status «in Ausbildung» ist seit dem 1.1.2026 im Branchenregister sowie im Register der FINMA möglich.
FINMA-Register
Um ungebunden tätig zu sein, müssen Sie sich als Versicherungsvermittlerin oder -vermittler im öffentlichen Register der FINMA eintragen lassen. Mehr Infos dazu finden Sie hier
Branchenregister
Im Branchenregister sind im Wesentlichen alle gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und –vermittler aufgeführt, welche über die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Tätigkeit im entsprechenden Profil verfügen.
Das Branchenregister macht – im Gegensatz zum FINMA-Register - keine Aussagen über die Erfüllung von weiteren persönlichen Voraussetzungen in der Versicherungsvermittlungstätigkeit.
Prüfungsdatenbank in myVBV: gebundene und ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
Alle relevanten Daten der gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die die Mindeststandards betreffen (Art. 190a Abs. 1 AVO), werden in der zentralen Prüfungsdatenbank zusammengeführt.
Diese bildet die Grundlage für die Umsetzung der Mindeststandards.
Das FINMA-Register und das Brancheregister greifen darauf zu.
Über die Prüfungsdatenbank wird zudem die Rezertifizierungspflicht gesteuert. Diese betrifft sowohl die gebundenen als auch die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
Die Prüfungsvorbereitung kann durch die Unternehmen, freie Bildungsanbieter oder durch die Einzelperson selbst erfolgen. Die Lern- und Prüfungsinhalte sind in den jeweiligen Qualifikationsprofil ersichtlich.
Mit dem neuen Prüfungsmodell finden die schriftlichen Prüfungen (Generelle Fähigkeiten und Kenntnisse, Krankenzusatzversicherung, Nicht-Leben) online, laufend sowie zeit- und ortunabhängig mit Proctoring statt.
Die mündlichen Leben-Prüfungen finden mehrmals pro Monat an mehreren Tagen zentral im Prüfungszentrum in Bern statt.
Die Prüfungsteile können auf myVBV gebucht und absolviert werden.
Für die Buchung und Bezahlung der einzelnen Prüfungsteils stehen verschiedene elektronische Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Weitere Informationen finden sich in den FAQ.
Merkblatt Einführung neue Prüfungsteile
Sieben Tage nach Einreichen der Prüfung wird das Prüfungsresultat kommuniziert. Dazu wird automatisch eine E-Mail versendet mit der Aufforderung, das Prüfungsresultat im persönlichen myVBV Account abzurufen. Das Resultat ist unter dem Menüpunkt «KompetenzNavi» zu finden.
Nebst dem Prädikat «Prüfung bestanden/nicht bestanden» sind auch die erreichten Prozentpunkte ersichtlich. Für das Bestehen der Prüfung sind 60 % erforderlich.
Im persönlichen myVBV Account kann das Zertifikat als PDF (für die Profile Krankenzusatzversicherung, Leben, Nicht-Leben, Allbranche (beim Absolvieren aller Prüfungsteile)) resp. die Prüfungsbestätigung (für die Spezialfälle Automobilgewerbe und Ernteausfall- und Tierseuchenversicherung) heruntergeladen werden.
Zu finden unter: Hauptmenü «KompetenzNavi», Navigationsleiste «Zulassungsprofile»
Wichtig: Für den Prüfungsteil «Generelle Fähigkeiten und Kenntnisse» wird kein Zertifikat ausgestellt. Dieser Prüfungsteil ist eine Zulassungsvoraussetzung für die anderen Prüfungsteile (Krankenzusatzversicherung, Leben, Nicht-Leben).
Für jede Prüfung bzw. jeden Prüfungsteil wird eine Nullserie (Musterprüfung) zur Verfügung gestellt. Diese kann kostenlos auf unserer digitalen Lern- und Prüfungsplattform myVBV abgerufen werden. Sie erfordert jedoch eine Registrierung.
Punkt 3.9 der Prüfungsordnung zu den Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gemäss Art. 43 VAG regelt das Einsichtsrecht.
Zu berücksichtigen gilt:
Alle zwei Jahre belegen zugelassene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler mit einer Rezertifizierungsprüfung, dass ihre Fähigkeiten und Kenntnisse den aktuellen Anforderungen an ihre Tätigkeit entsprechen. Auf dieser Grundlage wird ihre Zulassung rezertifiziert.
Im Kapitel 4 der Mindestandards werden folgende Punkte definiert:
Quelle: für die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gemäss Art. 43 VAG
Der Prüfungsgegenstand ist in der Prüfungsordnung sowie in den Mindeststandards definiert.
Anforderungen und Gegenstand der Weiterbildungsnachweise sind gemäss Art. 30 der Mindeststandards die Aufrechterhaltung und Aktualität der Fähigkeiten und Kenntnisse für die Vermittlertätigkeit. Im Vordergrund stehen:
Quelle: Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gemäss Art. 43 VAG
Die Prüfungsinhalte sind im Art. 30 der Mindeststandards festgelegt:
(*) Eine Person überwacht die Kandidatin bzw. den Kandidaten mittels Kamera und Ton. Sie kann rund um die Uhr (24/7) absolviert werden.
Alle Personen, die einer Vermittlertätigkeit nach Art. 40 VAG nachgehen und den Nachweis der Fähigkeiten und Kenntnisse auf Stufe Ausbildung bereits erbracht haben – also Personen, die bereits über mindestens ein Zulassungsprofil verfügen.
Nein. Es werden alle zwei Jahre Aufgebote für die Rezertifizierungsprüfungen versendet, und zwar so lange wie eine Person als gebundene oder ungebundene Versicherungsvermittlerin bzw. gebundener oder ungebundener Versicherungsvermittler nach Art. 40 VAG tätig ist.
Die Branchenorganisation (VBV/AFA) ist gemäss Art. 190a Abs. 3 AVO verpflichtet, der FINMA Meldung zu erstatten, sobald die Weiterbildungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 VAG nicht oder nicht mehr erfüllt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person als gebundene oder ungebundene Versicherungsvermittlerin bzw. gebundener oder ungebundener Versicherungsvermittler im Branchenregister respektive im FINMA-Register eingetragen ist.
Nein, die festgelegte Frist kann nicht verlängert werden.
Sollte die Prüfung dennoch nicht innerhalb des vorgegebenen Rezertifizierungszeitraums abgelegt werden, ist die Branchenorganisation (VBV/AFA) verpflichtet, der FINMA Meldung zu erstatten. Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erfolgt erneut eine Meldung an die FINMA, womit Sie die Voraussetzung zur Ausübung Ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler/-in (gebunden/ungebunden) wieder erfüllen.
Kategorie 1: Wurde im 2025 eine Zulassungsprüfung zur Versicherungsvermittlerin/zum Versicherungsvermittler VBV erfolgreich abegeschlossen?
In dem Fall ist der Rezertifizierungsnachweis erstmals drei Jahre nach der erfolgreich abgelegten Zulassungsprüfung zu erbringen.
Beispiel: Die Zulassungsprüfung im Profil «Krankenzusatzversicherung» wurde am 14. August 2025 erfolgreich abgeschlossen. Der Rezertifizierungsnachweis muss bis spätestens 14. August 2028 erbracht werden. Das Aufgebot erfolgt automatisiert durch das System (myVBV) 12 Monate vor Ablauf der Frist.
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Kategorie 2: Wurde der erstmalige Nachweis durch die Cicero Weiterbildungspflicht erbracht (A.2.5 Übergangsregelung im Anhang 2 der Mindeststandards)?
Der Nachweis zur Rezertifizierung ist bis am 31.12.2027 zu erfüllen. Das Aufgebot erfolgt automatisiert durch das System (myVBV) zwölf Monate vor Ablauf der Frist.
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Kategorie 3: Gehören Sie weder in die erste noch in die zweite Kategorie?
Der Nachweis der Rezertifizierung hat bis zum 22.08.2026 zu erfolgen.
Abgebildetes, fiktives Beispiel:
Gemäss Beispiel wird die Erinnerung am 31.12.2026 ausgelöst; die Ablauffrist zur Rezertifizierungsprüfung ist hingegen auf den 31.12.2027 angesetzt. Wird bis zur angesetzten Ablauffrist kein Rezertifizierungsnachweis erbracht, gilt die Pflicht zur Weiterbildung nach Art. 43 Abs. 1 VAG durch die Versicherungsvermittlerin oder den Versicherungsvermittler als nicht erfüllt (Art. 31, Abs. 2 Mindeststandards) .
Der VBV muss gemäss Art. 190a Abs. 3 AVO der FINMA Meldung erstatten, sobald die Pflicht zur Weiterbildung nach Art. 43 Abs. 1 VAG durch die Versicherungsvermittlerin oder den Versicherungsvermittler nicht oder nicht mehr erfüllt ist. (Art. 31, Abs. 3 Mindeststandards).
Der Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft VBV erhebt eine jährliche Gebühr für die Rezertifizierungsprüfung und Dossierführung in der Prüfungsdatenbank.
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind in der Prüfungsdatenbank in myVBV eingetragen und unterliegen den Aus- und Weiterbildungspflichten gemäss Art. 43 VAG. Zur Erfüllung dieser Weiterbildungspflicht ist eine jährliche Gebühr zu entrichten. Dies betrifft gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler – unabhängig vom hinterlegten Zulassungsprofil.
Ja. Solange Sie eine Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin bzw. -vermittler gemäss Art. 40 VAG ausüben möchten, müssen Sie die jährliche Gebühr bezahlen und die Rezertifizierungsprüfungen fristgerecht absolvieren.
Gebührenordnung: Mindeststandards für Versicherungsvermittler (neues VAG → Kapitel «Kosten» → Titel «Gebührenordnung»); Art. 190a Abs. 1 AVO; Art. 42 Mindeststandards.
Der Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft VBV – als zuständige Branchenorganisation – erhebt diese jährliche Gebühr für das Aufgebot und die Durchführung der Rezertifizierungsprüfungen sowie für die Pflege der entsprechenden Datenbanken. Auf diese greifen das FINMA-Register und das Branchenregister zu. Die Wiederholung von Prüfungen ist in dieser Gebühr inbegriffen.
Die Gebühr wird jährlich erhoben – unabhängig davon, ob im jeweiligen Jahr eine Rezertifizierungsprüfung absolviert werden muss.
Ab Erhalt der E-Mail gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.
Bitte beachten Sie:
Die Begleichung der Gebühr ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Rezertifizierungsprüfung und damit für den Verbleib in den Registern.
Wenn Sie Ihre Rezertifizierungsprüfung vor dem 30. April 2026 ablegen möchten, beachten Sie bitte, dass die Gebühr zum Zeitpunkt der Prüfung bereits beglichen sein muss.
Nach erfolgter Begleichung der Gebühr erhalten Sie per E-Mail folgende Dokumente:
– E-Mail mit der Buchungsbestätigung
– Rechnungsbestätigung als PDF (innerhalb von 24 Stunden). Dieses Dokument kann bei Bedarf zu Abrechnungszwecken gegenüber Ihrem Arbeitgeber verwendet werden.
– Bei Zahlung via CembraPay wird die Rechnung durch CembraPay ausgestellt. Erfolgt die Zahlung via TWINT, EC- oder Kreditkarte, ist die entsprechende Zahlungsbestätigung beim jeweiligen Zahlungsdienstleister einzuholen bzw. im entsprechenden Portal des Anbieters abzurufen.
Für bisherige Cicero-Mitglieder, die per Stichtag 31.12.2025 über ein aktives Cicero-Konto verfügten, wird die Gebühr für die Rezertifizierungsprüfung und die Dossierführung in der Prüfungsdatenbank erstmals zwölf Monate nach Zahlung der letzten Cicero-Jahresgebühr erhoben.
Beispiel:
Eine Person mit einem per 31.12.2025 aktiven Cicero-Konto hat die Cicero-Jahresgebühr zuletzt am 31. Juli 2025 bezahlt. Die neue Gebühr für die Rezertifizierungsprüfung und die Dossierführung wird daher erstmals am 31. Juli 2026 fällig.
Sollte dies bei Ihnen nicht korrekt übernommen worden sein, melden Sie sich bitte per E-Mail an vermittler(at)vbv-afa.ch und geben Sie die Rechnungsnummer an.
Bei der Erstellung Ihres myVBV-Accounts haben Sie diese Sprache ausgewählt. Wenn Sie diese anpassen möchten, schreiben Sie bitte eine E-Mail an vermittler(at)vbv-afa.ch.
Die Zahlungsaufforderung kann nicht erneut zugestellt werden. Bitte nehmen Sie die Zahlung mit den Ihnen vorliegenden Unterlagen vor. Die Höhe der jährlichen Gebühr beträgt in jeder Sprache CHF 100.–.
Für elektronische Abfragen von Dritten (z. B. Versicherungsnehmerinnen und -nehmern) nach gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern werden im Branchenregister folgende Daten öffentlich gemacht (Art. 39 der Mindeststandards):
Mit der Übertragung der Daten in die Prüfungsdatenbank bleibt die bisherige Zulassung (Profile und Profilkombinationen Krankenzusatzversicherung, Leben, Nicht-Leben oder Allbranche) auch nach dem 1. Januar 2026 gültig, sodass keine erneute Zulassungsprüfung erforderlich wird (Besitzstandswahrung nach A.2.3 Mindeststandards).
Wichtig:
Bitte prüfen Sie regelmässig die Angaben in Ihrem Account und halten Sie diese stets aktuell. Die Richtigkeit Ihrer persönlichen Daten in myVBV ist die Grundlage für Ihre Berufszulassung.
Achten Sie dabei besonders auf:
Die Überprüfbarkeit dieser Daten ist Voraussetzung für die ordnungsgemässe Erstellung von Zertifikaten und die Verifizierung vor Beginn einer Proctoring-Prüfung.
Jürg Zellweger, Direktor des VBV, macht deutlich, wie die Zulassungsprüfung Kundinnen und Kunden schützt und die professionelle Berufsausübung garantiert.